Neues zu Überlassungsdauer und Übergangsfristen
- Grundsatz: Die neue Höchstüberlassungsdauer von 18 Monaten
- Ausnahme: Verlängerung durch Regeln in Tarifverträgen
- Betriebsvereinbarung statt Tarifvertrag: Tarifliche Öffnungsklauseln
- Unternehmen oder Betrieb: Wer ist Entleiher?
- Wie bisher: Das Verbot des Kettenverleihs
- Das Konzernprivileg und Besonderheiten in Matrixstrukturen
Gleichstellungsgrundsatz: Gleicher Lohn für gleiche Arbeit?
- Was bedeuten Equal Pay und Equal Traetment?
- (Branchen-) Zuschlagstarifverträge: Stufenwiese zu gleichen Entgelt
- Gleiches Arbeitsentgelt: Übergangszeit von max. 15 Monaten
- Gleiche Arbeitsbedingungen: Prämien, betriebliche Altersvorsorge, etc.
- Stichtagsregelung: Übergangslösung für laufende Verträge
- Unterbrechungszeit für erneuten Einsatz und Gleichstellung
Missbräuchliche Werkvertragsgestaltung verhindern
- Der neue Arbeitnehmerbegriff im § 611 a BGB
- Dienst-, Werk- oder Arbeitsvertrag: Was sagt die Rechtsprechung?
- Pflicht zur Offenlegung der Arbeitnehmerüberlassung
- Abschaffung der so genannten Vorratsverleih-Erlaubnis
Mitbestimmung: Umgang mit den neuen Regeln
- Auskunftspflichten und Informationsrechte: Mitbestimmung bei Werkverträgen?
- Leiharbeitnehmer/Innen als Streikbrecher
- Kritisch: Höchstdauer bezieht sich nur auf den Arbeitsplatz
- Kritisch: Leiharbeit ohne Grenzen per Tarifvertrag?
- Kritisch: Das Widerspruchsrecht des illegaL Tätigen
Rechtsfolgen bei Verstößen
- In Wahrheit ist es Arbeitnehmerüberlassung: Was dann?
- Anspruch auf Einstellung bei Überschreitung der neuen Fristen
- Wann zahlt der Werkunternehmer zur Strafe ein Bußgeld?
- Der AÜG-Verstoß: Bußgeld und sozialversicherungsrechtliche Folgen
- Straftat Beitragshinterziehung: § 266a StGB
Unser Seminar vermittelt die erforderlichen Kenntnisse nach § 37 Abs. 6 BetrVG.
Seminargebühr
€ 999,00 zzgl. gesetzl. MwSt.