Aktuelle Änderungen bei gewerblicher Arbeitnehmerüberlassung (10.06.2024)

Dieses Seminar hat bereits stattgefunden und ist nicht mehr buchbar.
Referent
Jörg Manfred Sänger Firmeninhaber BuB
Start
Juni 10, 2024
Ende
Juni 12, 2024 (ganztägig)
Adresse
Rüters Parkhotel, Bergstraße 3a, 34508 Willingen   Karte
Telefon
+ 49 5632 329840

Bitte beachten Sie:
Die Anmeldung ist nur bis 28 Kalendertage vor Beginn des Seminars möglich.

Gerne stellen wir Ihnen folgende Dokumente zur Verfügung:

Aktuelle Änderungen bei gewerblicher Arbeitnehmerüberlassung (10.06.2024)

999,00 

Status

Neues zu Überlassungsdauer und Übergangsfristen

  • Grundsatz: Die neue Höchstüberlassungsdauer von 18 Monaten
  • Ausnahme: Verlängerung durch Regeln in Tarifverträgen
  • Betriebsvereinbarung statt Tarifvertrag: Tarifliche Öffnungsklauseln
  • Unternehmen oder Betrieb: Wer ist Entleiher?
  • Wie bisher: Das Verbot des Kettenverleihs
  • Das Konzernprivileg und Besonderheiten in Matrixstrukturen

Gleichstellungsgrundsatz: Gleicher Lohn für gleiche Arbeit?

  • Was bedeuten Equal Pay und Equal Traetment?
  • (Branchen-) Zuschlagstarifverträge: Stufenwiese zu gleichen Entgelt
  • Gleiches Arbeitsentgelt: Übergangszeit von max. 15 Monaten
  • Gleiche Arbeitsbedingungen: Prämien, betriebliche Altersvorsorge, etc.
  • Stichtagsregelung: Übergangslösung für laufende Verträge
  • Unterbrechungszeit für erneuten Einsatz und Gleichstellung

Missbräuchliche Werkvertragsgestaltung verhindern

  • Der neue Arbeitnehmerbegriff im § 611 a BGB
  • Dienst-, Werk- oder Arbeitsvertrag: Was sagt die Rechtsprechung?
  • Pflicht zur Offenlegung der Arbeitnehmerüberlassung
  • Abschaffung der so genannten Vorratsverleih-Erlaubnis

Mitbestimmung: Umgang mit den neuen Regeln

  • Auskunftspflichten und Informationsrechte: Mitbestimmung bei Werkverträgen?
  • Leiharbeitnehmer/Innen als Streikbrecher
  • Kritisch: Höchstdauer bezieht sich nur auf den Arbeitsplatz
  • Kritisch: Leiharbeit ohne Grenzen per Tarifvertrag?
  • Kritisch: Das Widerspruchsrecht des illegaL Tätigen

Rechtsfolgen bei Verstößen

  • In Wahrheit ist es Arbeitnehmerüberlassung: Was dann?
  • Anspruch auf Einstellung bei Überschreitung der neuen Fristen
  • Wann zahlt der Werkunternehmer zur Strafe ein Bußgeld?
  • Der AÜG-Verstoß: Bußgeld und sozialversicherungsrechtliche Folgen
  • Straftat Beitragshinterziehung: § 266a StGB

Unser Seminar vermittelt die erforderlichen Kenntnisse nach § 37 Abs. 6 BetrVG.

Seminargebühr

€ 999,00 zzgl. gesetzl. MwSt.

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